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Rechtliche Hinweise

Allgemeine Grundsätze beim Auswahlgespräch: Die zu Auswahlgesprächen eingeladenen Bewerber haben beim Auswahlgespräch die gleichen Voraussetzungen und Chancen; das Examensergebnis spielt grundsätzlich keine Rolle mehr. Zu beachten ist weiterhin:

Sind auch so genannte Seiteneinsteiger eingeladen, können diese erst nachrangig berücksichtigt werden, also erst dann, wenn es keine geeignete voll ausgebildete Lehrkraft für die ausgeschriebene Stelle gibt. Die Nichteignung einer voll ausgebildeten Lehrkraft ist zu dokumentieren und zu begründen.

Bei den Auswahlgesprächen ist das Hauptaugenmerk auf das ausgeschrieben Schul- bzw. Anforderungsprofil zu richten, nicht auf den Nachweis fachlicher Qualifikationen

Ein „Drittes Staatsexamen" ist auf jeden Fall zu vermeiden! (In den Anfängen des Auswahlverfahrens hatten hier Auswüchse im Regierungsbezirk Düsseldorf zu entsprechenden Verfügungen geführt)

Ablauf , Inhalt und Bewertungsraster der Auswahlgespräche sind vor den Gesprächen festzulegen und zu dokumentieren

Die Auswahlgespräche müssen für alle Bewerber im Grundsatz wegen der Vergleichbarkeit gleich aufgebaut werden

Auch der zeitliche Rahmen muss für jeden Kandidaten gleich sein.

Auswahlgespräche und Auswahlentscheidung sind anschließend gerichtsverwertbar zu protokollieren. Dabei legt die Auswahlkommission eine Reihenfolge der geeignet erscheinenden Bewerber fest.

Rechtsprobleme beim Auswahlgespräch:

Bei der Durchführung haben die Mitglieder der Auswahlkommission ein Interesse daran, möglichst umfassende Informationen über die Bewerber zu erhalten. Auf der anderen Seite sind die Bewerber daran interessiert, ihre persönlichem Belange nicht gegenüber fremden Personen zu offenbaren. Die Bezirksregierungen weisen daher die Auswahlkommissionen auf den Konflikt hin:

Dem Aufklärungsinteresse der Auswahlkommission steht das Interesse der Bewerber bei der Wahrung der Menschenwürde (Art. 1 I GG) und des allg. Persönlichkeitsrechts (Art. 2 GG) gegenüber. Daher folgt nach Meinung der Bezirksregierungen:

Der Auswahlkommission steht kein uneingeschränktes Fragerecht zu. Es sei mit der Menschenwürde und dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unvereinbar, einen Menschen „in seiner ganzen Persönlichkeit zu registrieren und zu katalogisieren, . . . und ihn damit wie eine Sache zu behandeln, die einer Bestandsaufnahme in jeder Beziehung zugänglich ist". Nur nach solchen Umständen solle gefragt werden, die im Hinblick auf die ausgeschriebene Stelle berechtigt seien.

Nicht gestellt werden dürfen daher Fragen, die sich befassen mit:

Gesundheit

Schwangerschaft

Teilzeitbeschäftigungswunsch (nach dem Einstellungserlass ist grundsätzlich eine freie Stundenzahl - mindestens jedoch die halbe Stundenzahl - zulässig)

Zugehörigkeit zu Parteien, Verbänden, Gewerkschaften usw.

bei konfessionsfreien Schulen nach der Konfessionszugehörigkeit

Anschließende Information der Bewerber

Von Seiten der Bezirksregierungen sind die Vorsitzenden der Auswahlkommissionen aufgefordert, allen Bewerbern, die am Auswahlgespräch teilgenommen haben, nach dem Gespräch anzubieten, dass sie sich bei ihm nach dem Ergebnis ihres Auswahlgesprächs erkundigen können (z.B. telefonisch am nächsten Tag). Diese Information soll ausschließlich durch den Vorsitzenden erfolgen.

Zum Schluss wird die „Inaussichtnahme der Einstellung" (besonderer Vordruck) der erstplatzierten Lehrkraft ausgehändigt.

Sie kann die Stelle direkt annehmen, um Bedenkzeit bitten oder die Stelle ablehnen. Im letzten Fall wird anschließend der zweitplatzierten Lehrkraft die „Inaussichtnahme der Einstellung" angeboten.

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